Wer während des Studiums Jobben möchte, muss diesen Job entweder hautberuflich oder nebenberuflich ausüben. Das wichtig für die Beiträge für Arbeitnehmer in der Pflege-, Arbeitslosen und Krankenversicherung.
Für den Studentenstatus sind die Arbeitszeiten entscheidend, denn nur folgende Möglichkeiten sind denkbar:
- kurzfristige Beschäftigung (Es handelt sich um eine Beschäftigung, die maximal 2 Monate ausgeübt wird, aber nicht 50 Arbeitstage im Jahr überschreitet)
- geringfügige Beschäftigung (Die Beschäftigung gilt als geringfügig, wenn das Einkommen nicht mehr als 400 Euro monatlich übersteigt.)
- Teilzeitjob (Die Beschäftigung regelmäßig 20 Stunden pro Woche ausgeübt.)
- Semesterferienjob (Die Beschäftigung wird ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt.)
Überschreitet der Verdienst die 400 Euro Grenze im Monat, so müssen die Studierenden, Beiträge zur Rentenversicherung zahlen und Studierende, die mehr als 400 Euro verdienen und familienversichert sind, werden automatisch in die studentische Pflichtversicherung eingestuft!
Der Studentenstatus bleibt auch erhalten, wenn der Studierende Leistungen wie Kindergeld und BAföG in Anspruch nimmt, aber hier gelten bestimmte Verdienstgrenzen.
Was ist beim Jobben noch zu achten?
Um weiterhin Kindergeld bekommen zu können, darf das jährliche Einkommen nicht 7680 Euro überschreiten. Werden Werbungskosten abgezogen, so liegt die maximale Grenze pro Jahr bei 8600 Euro. Wird diese Grenze überschritten, so fällt das Kindergeld für die Eltern weg.
Wer BAföG bezieht, darf jährlich maximal 4800 Euro brutto bzw. monatlich maximal 400 Euro verdienen. Geförderte Singles ohne Kind haben einen Freibetrag von 255 Euro monatlich und Werbungskosten in Höhe von 920 Euro jährlich. Liegt der monatliche Lohn über 400 Euro, so wird das Einkommen den Leistungen angerechnet.